Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie sind Vertragsbestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen. Der Autraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Annahme unserer Bedingungen, spätestens jedoch bei Erhalt der Ware oder sonstiger Leistungen, mit der Gültigkeit dieser Bedingungen, auch für alle Folgegeschäfte, einverstanden.
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass diese uns in einem Formschreiben oder auf andere Weise übermittelt werden. Auch die vorbehaltlose Lieferung von Waren oder Leistung, sowie die Annahme von Zahlungen unsererseits, bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Im Übrigen gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000, wenn nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
§2 Angebote, Verträge, Zahlungsbedingungen
Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind. Für Dienstleistungsverträge der Heynen Marketing Consulting S.L. gelten die aktuelle Honorarliste oder abweichende schriftliche Vereinbarungen, wenn diesen nach Bekanntgabe nicht innerhalb einer Woche widersprochen und die Leistungen in Anspruch genommen wurden. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Hierfür sind Ausnahmen nicht zulässig. Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen und vom Auftragnehmer gegenbestätigt wurden. An Mustern, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden.
Dienstleistungen unterliegen den selben Bedingungen nur ohne Warenverkehr. Die Leistungsbeschreibung wird in der Auftragsbestätigung fixiert.
Warenlieferungen durch Partner unterliegen den gleichen AGB´s.
Die Preise verstehen sich "ab Werk" ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen sind spesenfrei an uns zu leisten. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Preis bei Lieferung zu zahlen. Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Zahlungsverzug tritt automatisch nach Ablauf von 30 Tagen ein, und der Rechnungsbetrag ist ohne weitere Mahnung § 286/3 BGB einklagbar.
Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
§4 Erfüllungsort, Transportversicherung
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Anderes vereinbart wurde, gilt „Lieferung ab Werk“.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Auftraggeber über, wenn die Produkte zum Versand gebracht werden. Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Europaletten, die zurückzugeben sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Entsorgung der Transportverpackungen selber zu organisieren und stellt den Auftragnehmer von allen Kosten frei.
§5 Lieferung, Mitwirkungspflichten
Der Leistungsumfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Material-, Verfahrens- oder Druckänderungen, die auf Grund einer Verbesserung der Technik oder wegen gesetzlicher Anforderungen notwendig werden, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind. Sind Teillieferungen für den Auftraggeber zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
Die Nennung der Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke usw. durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten, ist die vereinbarte Lieferzeit unterbrochen, bis zum Tage des Eintreffens der Freigabe. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Falls Lieferungen unserer Vorlieferanten, trotz sorgfältiger und vertragsgemäßer Bestellung sich verzögern, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können kostenneutral vom Vertrag zurücktreten.
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Auftraggeber über keine ausreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit verfügt, deswegen unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Gerät der Auftraggeber mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug, oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Schadenersatz in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Der Auftraggeber hat die Nachweispflicht, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Abrufaufträge sind spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss abzunehmen und zu bezahlen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§6 Lieferverzug
Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Auftraggeber umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
Im Fall eines Lieferverzuges, den wir zu vertreten haben, ist der Auftraggeber befugt, nach Gewährung einer angemessenen Nachlieferfrist, sofern er glaubhaft macht kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Eine angemessene Nachfrist von mindestens 15 Werktagen muss schriftlich gesetzt werden. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzugs als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannte Pauschale hinausgehen, sind in allen Fällen der verzögerten Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Die vorgenannten Bedingungen gelten nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Sie gelten auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Ein Fixgeschäft bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung. Auf alle Fälle ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§7 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
Der Auftraggeber tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Auftraggeber hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
Der Auftraggeber darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.
§8 Produktangaben
Unsere Angaben über unsere Produkte und Verfahren beruhen auf umfangreicher Forschungsarbeit und Erfahrung in der Anwendungstechnik. Wir vermitteln diese Ergebnisse, mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernehmen, in Wort und Schrift nach bestem Wissen, behalten uns jedoch technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Das entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Verwendungsangaben des Auftraggebers sind nur maßgebend, wenn von uns dem Auftraggeber bei Vertragsschluss schriftlich bestätigt wurde, dass die gelieferten Produkte für die vom Auftraggeber beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.
§9 Abmessungen und Toleranzen
Grundsätzlich sind wir berechtigt, produktionsbedingte mengengemäße Unter- und Überlieferung bis zu 10 % vorzunehmen. Bei einem Lieferumfang von unter 500 St. oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 20 % zulässig. Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verpackungsbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind. Branchenübliche Abweichungen in Farbe, Auswahl, Gewicht, Stücklänge usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen. Stärkentoleranzen: bei Foliendicke < 200 my +/- 10 %, 200 bis 400 my +/- 7 %, > 400 my +/- 5 %.
§10 Sachmängel
Der Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Auftraggeber keine weiteren Rechte herleiten. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier-, Pappen- und Kunststoffindustrie für zulässig erklärt sind, und bei Druckarbeiten, soweit sie auf die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit der Farben wird keine Gewähr übernommen. Machartübliche Toleranzen insbesondere bei Abweichung der Farben sind nicht reklamationsfähig. Für vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen, Filme oder Daten wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Werden an eine Verpackung durch Gesetz, Verordnung oder Ausschreibung bestimmte Anforderungen gestellt, so muss der Auftraggeber ausdrücklich darauf hinweisen.
Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich unserer Produkte beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 BGB, § 479 I BGB und § 634a I BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12. Andere oder weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§11 Sonstige Schadensersatzhaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 10 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 11 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche bezüglich neu hergestellter Produkte und Geräte geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 10. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§12 Vom Auftraggeber gestelltes Material
ist uns in der für die Auftragsbearbeitung richtigen Qualität und Menge von dem Auftraggeber frei Haus anzuliefern. Bei größeren Posten sind uns die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung von Roh- und Hilfsstoffen durch den Besteller bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch Beschnitt, Stanzungen und dergleichen, unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck, Eigentum des Bestellers. Dieser ist zur Rücknahme dieses Materials auf eigene Kosten verpflichtet.
Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw. nicht Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns insoweit von jeder Haftung frei.
Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Werkzeuge, Daten, Filme, Druck- und Prägeformen, Muster, Skizzen usw. bleiben unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und andere kundenspezifische Gegenstände besteht nur für 24 Monate ab der letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferung.
Werkzeuge, Daten und Filme werden von uns nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens jedoch 5 Jahre nach der letzten mit ihnen hergestellten Lieferung, für den Kunden kostenfrei vernichtet und fachgerecht entsorgt. Eine Herausgabe von Werkzeugen an den Kunden ist ausgeschlossen.
§14 Stanz- und Satzfehler, Zusatzaufträge
In Abweichung von der Stanz- und Druckvorlage notwendig gewordene Abänderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und für sonstige, insbesondere Graphikerkorrekturen.
§15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers.
§16 Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§17 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Einkaufsbedingungen für Warenbestellungen und -lieferungen
Für alle Aufträge, die durch Heynen Marketing Consulting S.L. und Partner, oder Hartmut Heynen Rodgau, ausgelöst werden, gelten ausschließlich folgende Bedingungen, auch wenn die AGB´s der Lieferanten und Dienstleister abweichen sollten:
§ IWarensendungen werden ausschließlich inkl. Verpackung "frei Haus" akzeptiert.
§ IIRechnungen auf Warenlieferungen werden innerhalb 10 Tagen mit 3% skontiert oder nach 30 Tagen ohne Abzug bezahlt.
§ IIILieferverzögerungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfrist anzuzeigen. Nach Verfall der angemessenen Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
§ IVReklamationen fehlerhafter Waren oder Falschlieferungen werden unfrei retourniert oder sind vom Lieferer kostenfrei abzuholen.
§ VErsatzlieferungen sind unverzüglich gemäß der ursprünglichen Lieferfrist auszuführen.
§ VI Bei Nichterfüllung in angemessener Frist erlischt der Anspruch auf Bezahlung. Bei Eintritt eines Schadens durch die Verzögerung oder Nichterfüllung kann Regress vom Auftraggeber in Anspruch genommen werden.
§ VIIAkzeptanz: Sollten diese Einkaufsbedingungen nicht akzeptiert werden, sind Aufträge automatisch unwirksam. Bei Ausführung der Aufträge gelten diese Einkaufsbedingen als angenommen, es sei denn, Änderungen der Modalitäten wurden gesondert vereinbart und schriftlich bestätigt.
§ VIIIAnwendbares Recht siehe §§ 15,16+17 der o. g. AGB´s.
Stand: Januar 2018
Datenschutz
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